ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für alle Warenlieferungen und Montagearbeiten gelten die nachstehenden Bedingungen:

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, soweit sie den Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen des Verkäufers entgegenstehen. Wird unser Auftrag vom Käufer abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, gelten auch dann nur unsere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

  2. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung. Ist der Käufer Kaufmann, besteht kein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis.

  3. Zahlungen für Lieferungen sind nach Vereinbarung fällig. Bei einer Überschreitung der Zahlungsfrist werden pro Mahnschreiben 10 Euro berechnet, dies gilt nicht für die Erstmahnung. Bei Zahlungsverzug des Käufers werden Zinsen in Höhe der banküblichen Debitzinsen, mindestens aber gesetzliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten bzw. 9 Prozentpunkten, wenn kein Verbraucher beteiligt ist, über dem Basiszinssatz der österreichischen Bankinstitut berechnet. Hat der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine die Kreditwürdigkeit bedingende Tatsachen gemacht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Außerdem kann der Verkäufer in diesem Fall, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen.

  4. Der Verkäufer kann eine Schadensersatzpauschale von 25 % der Auftragssumme ohne Einzelnachweis vom Käufer verlangen, wenn dieser die Ware nicht annimmt oder in anderer Weise den Vertrag nicht erfüllt. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

  5. Kleinbestellungen werden grundsätzlich nur per Spedition geliefert, die Kosten hierfür trägt der Käufer. Wenn eine Beilademöglichkeit besteht, liefern wir innerhalb Österreich (ausgenommen Empfangsorte, die nicht direkt mit einem LKW erreichbar sind) als Serviceleistung ab Erreichen der Frachtfreigrenze. Ansonsten gelten die Preise ab Werk. Die Ware rollt auch bei Franko-Lieferung auf Gefahr des Käufers. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und geht zu dessen Lasten. Emballagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet und nicht zurückgenommen.

  6. Die Abnahme der gekauften Ware erfolgt in Anwesenheit des Auftraggebers. Andernfalls gilt die Ware nach Fertigstellung als vertragsmäßig übernommen und geliefert. Warenrückgaben werden grundsätzlich nur bei Lagerware, in Höhe von 90% des Warenwertes, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, gewährt. Die Verantwortung für den Rücktransport trägt der Käufer. Für den Rücktransport werden die Kosten gemäß der aktuellen Speditionsfrachtkostentabelle erhoben, unabhängig ob der Transport von einer Fremdspedition oder einem Fahrzeug der Firma DBA Montagebau GmbH durchgeführt wird. Sonderbestellungen bzw. Sonderanfertigungen sind generell von einer Rückgabe ausgeschlossen.
  1. Sofern schriftliche Bestätigungen acht Tage ohne Widerspruch durch die andere Seite bleiben, gilt der Inhalt der Bestätigung als vereinbart und ist für beide Teile maßgebend.

  2. Schriftlich oder mündlich zugesagte Liefertermine bzw. –zeiten sind immer als Plantermine zu verstehen und sind somit nicht bindend. Fixtermine werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht anerkannt. Aus Terminverschiebungen etwaige resultierende Kosten, wie z.B. Warte- oder Ausfallzeiten bzw. Vertragsstrafen, werden ohne eine vorherige ausdrückliche gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht getragen. Forderungen bzw. Ansprüche von Dritten sind für den Verkäufer gegenstandslos. Der Verkäufer behält sich vor Liefertermin bzw. –zeiten ohne Angabe von Gründen eigenmächtig und ohne Rücksprache bzw. Zustimmung des Käufers zu ändern.
  1. Muster veranschaulichen den durchschnittlichen Ausfall bzw. Farbe der Ware. Sie bieten keine Gewähr dafür, dass jedes einzelne Stück (Charge) genau dem Muster entspricht.

  2. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware - bei verborgenen Mängeln nach Ihrer Entdeckung unverzüglich – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden, andernfalls gilt die Ladung einschließlich Sortierung als abgenommen. Beanstandungen sind ausgeschlossen, wenn die Ware be- oder verarbeitet wurde. Der Käufer hat sichvor Beginn der Be- und Verarbeitung davon zu überzeugen, dass die Ware zur Beanstandung keinen Anlass gibt.
  1. Bis zur vollständigen Bezahlung, unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware imordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung vom Käufer weiterveräußert, tritt er die hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlagen der Käufer insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  1. Alle bisherigen Preisvereinbarungen werden mit der derzeit gültigen Preisliste aufgehoben. Maß- und Preisänderungen behalten wir uns vor.

  2. Erfüllungsort für die Lieferung, ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Wien. Ist der Käufer Kaufmann, so ist für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Gerichtsstand Wien oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand.

  3. Für die vertraglichen Beziehungen und die Auslegung des Wortlautes dieser Bedingungen giltösterreichisches Recht. Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragspartnern ergeben, werden nach österreichischem Recht beurteilt.
  1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages der Rechtswirksamkeit entbehrt oder eine Lücke im Vertrag gegeben ist, soll dadurch die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt in diesem Fall die gesetzliche Regelung oder eine ergänzende Vertragsauslegung.